Wohnung auflösen beim Umzug ins Pflegeheim
Beim Umzug ins Pflegeheim bleiben Ihnen für die Wohnungsauflösung in der Regel knapp drei Monate: Das ist die normale Kündigungsfrist eines unbefristeten Mietvertrags, ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für den Heimeinzug gibt es nicht (§ 573c Abs. 1 BGB). Bei einem Zeitmietvertrag oder einem vereinbarten Kündigungsverzicht führt dagegen nur ein Aufhebungsvertrag aus dem Vertrag. Die bewährte Reihenfolge: erst die Heimplatz-Zusage, dann kündigen, dann klären, was mit ins Heim kommt, zuletzt der Rest in fünf Schritten: sichten, verschenken, spenden, verkaufen, auflösen. Die Rest-Auflösung einer 2- bis 3-Zimmer-Wohnung kostet rund 1.200 bis 2.400 Euro.
Wann kündigen, wann räumen? Der Zeitplan
Die wichtigste Zahl zuerst: Für die Mietwohnung gilt auch beim Umzug ins Pflegeheim die normale Kündigungsfrist von knapp drei Monaten. Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für den Heimeinzug gibt es nicht; die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter sein und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Das gilt für unbefristete Mietverträge: Bei einem Zeitmietvertrag oder einem wirksam vereinbarten Kündigungsverzicht, wie er etwa bei Staffelmiete häufig ist, besteht kein ordentliches Kündigungsrecht, dann führt nur ein Aufhebungsvertrag weiter. Im Regelfall ist dieses Zeitfenster kein Nachteil: Es reicht, um die Auflösung ohne Hektik und in Etappen zu organisieren.
Heimplatz-Zusage abwarten. Kündigen Sie erst, wenn Einzugstermin und Heimvertrag verbindlich feststehen. Wer vorher kündigt, riskiert eine Lücke ohne Wohnung und ohne Heimplatz.
Mietvertrag kündigen. Schriftlich, unterschrieben vom Mieter selbst oder von der bevollmächtigten beziehungsweise betreuenden Person (dazu unten mehr). Prüfen Sie vorher im Vertrag, ob eine Befristung oder ein Kündigungsverzicht vereinbart ist. Sprechen Sie den Vermieter zugleich auf einen Aufhebungsvertrag an oder schlagen Sie einen Nachmieter vor: Einen Anspruch darauf gibt es nur ausnahmsweise, Kulanz ist bei einem Heimeinzug aber verbreitet.
Mit dem Heim klären, was mitkommt. Erst wenn feststeht, welche Möbel und persönlichen Dinge ins Zimmer dürfen, wissen Sie, was in der Wohnung übrig bleibt.
Auflösung planen. Wertsachen sichten, verschenken, spenden, verkaufen; für den Rest zwei bis drei kostenlose Besichtigungstermine vereinbaren und Festpreise vergleichen. Die Räumung selbst schafft ein eingespieltes Team meist an einem Tag, den Ablauf im Detail zeigt der Ratgeber Wie läuft eine Haushaltsauflösung ab?
Wohnung übergeben. Besenrein zum Ende der Mietzeit, mit Übergabeprotokoll, Zählerständen und Schlüsselrückgabe.
Zur Kostenfrage nur so viel: Die Auflösung zahlt grundsätzlich der Betroffene selbst, die Pflegekasse zahlt sie nicht, das Sozialamt hilft nur bei Bedürftigkeit auf vorherigen Antrag. Alle Details, auch zu Schonvermögen und Antragsreihenfolge, stehen im Ratgeber Wer zahlt die Haushaltsauflösung?
Was kommt mit ins Pflegeheim?
Weniger, als viele denken, aber mehr, als viele befürchten: In Baden-Württemberg muss in der Regel für alle Bewohnerinnen und Bewohner ein Einzelzimmer zur Verfügung stehen, soweit die Einrichtung keine Wohnungen zur individuellen Nutzung bereitstellt (§ 3 Abs. 1 Landesheimbauverordnung). Für Bewohnerzimmer in Wohngruppen nennt die Verordnung eine Mindestfläche von 14 Quadratmetern ohne Vorraum oder 16 Quadratmetern einschließlich Vorraum, bei einer lichten Raumbreite von mindestens 3,2 Metern (§ 3 Abs. 2 LHeimBauVO); Vorflure und Sanitärbereiche zählen nicht mit. 14 Quadratmeter sind dabei der Mindest-, nicht der Regelwert. In Bestandshäusern gibt es zudem Übergangsausnahmen: § 6 LHeimBauVO sieht Fristen von zehn Jahren nach Inbetriebnahme vor, die auf bis zu 25 Jahre verlängert werden können; noch belegte Doppelzimmer müssen dann mindestens 22 Quadratmeter haben, für die Kurzzeitpflege gelten weitere Ausnahmen. So oder so gilt: Das Zimmer ist deutlich kleiner als die bisherige Wohnung, mitnehmen lässt sich eine Auswahl, nicht der Hausstand. Dieselbe Verordnung stellt aber ausdrücklich klar, dass Wünschen nach eigenen Möbeln und persönlichen Ausstattungsgegenständen so weit wie möglich entsprochen werden soll.
| Kategorie | Was dazugehört |
|---|---|
| Stellt in der Regel das Heim | Pflegebett, Nachttisch, Kleiderschrank, Gardinen, Beleuchtung; verbindlich ist, was im Heimvertrag steht |
| Persönliche Dinge | Fotos, Bilder, Lieblingsdecke, Radio, Bücher, Kleidung mit Namenskennzeichnung, Brille, Hörgerät, Rollator |
| Eigene Möbel nach Absprache | Sessel, Kommode, kleines Regal oder Vitrine, soweit Platz, Hygiene und Sicherheit es zulassen |
| Wichtige Dokumente | Ausweis, Krankenversichertenkarte, Medikamentenplan, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Rentenunterlagen |
| Vorher mit dem Heim klären | Elektrogeräte wie Wasserkocher oder kleiner Kühlschrank, Fernseher, Wertsachen und deren Aufbewahrung |
Rufen Sie vor dem Packen in der Einrichtung an und lassen Sie sich die tatsächliche Zimmergröße nennen, dazu was gestellt wird und was erlaubt ist. Ein bewährter Kniff, gerade bei Demenz: das Heimzimmer schon vor dem Einzugstag mit vertrauten Stücken einrichten, damit der erste Eindruck nach Zuhause aussieht.
Wohin mit dem Rest? Fünf Schritte
Wertsachen sichten. Bevor irgendetwas wegkommt: Schmuck, Goldmünzen, Silberbesteck, Uhren und Sammlungen beiseitelegen und in Ruhe bewerten. Anhaltspunkte geben die Ratgeber Was ist Gold wert?, Was ist 925er Silber wert? und Münzen schätzen lassen.
In der Familie verteilen. Erinnerungsstücke jetzt verschenken, solange die Betroffene oder der Betroffene selbst mitentscheiden kann, wer was bekommt. Vorsicht bei größeren Werten: Reicht das Vermögen später nicht für die Heimkosten, kann der Schenker Geschenke wegen Verarmung zurückfordern (§ 528 BGB), solange die Schenkung keine zehn Jahre zurückliegt (§ 529 Abs. 1 BGB); das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Kleine Erinnerungsstücke bleiben davon praktisch unberührt. Größere Schenkungen und die Frage, wer später was erben soll, klären Sie deshalb vorher mit Notar, Fachanwalt oder dem Sozialamt: Das hier ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung.
Spenden. Gut erhaltene Möbel und Hausrat nehmen Sozialkaufhäuser als Spende an und holen sie nach Absprache oft kostenlos ab, meist nach Vorab-Fotos. Das senkt später das Räumvolumen und damit den Preis.
Verkaufen. Was echten Marktwert hat, geht über Kleinanzeigen, Fachhändler oder ein Auktionshaus. Nachlassgut kauft selbst nichts an und bewertet deshalb unabhängig.
Rest-Auflösung beauftragen. Ein seriöser Anbieter nennt nach kostenloser Besichtigung einen Festpreis: als Richtwert rund 600 bis 1.200 Euro für eine 1-Zimmer-Wohnung, rund 1.200 bis 2.400 Euro für 2 bis 3 Zimmer, abgerechnet nach Volumen mit rund 60 bis 90 Euro pro Kubikmeter. Alle Richtwerte stehen im Kosten-Ratgeber. Im Raum Stuttgart übernimmt das unser Schwester-Betrieb rümpelfix zum Festpreis (gleicher Betreiber wie Nachlassgut, Eigeninteresse offengelegt, vergleichen Sie gern mehrere Angebote).
Was Sie selbst zum Wertstoffhof bringen möchten: Welche Entsorgungswege es für Möbel, Elektrogeräte und Sonderabfall gibt, erklärt das Entsorgungs-Lexikon richtig-entsorgt.de.
Wie gelingt der Abschied vom Zuhause?
Der Abschied gelingt am besten, wenn die betroffene Person mitentscheidet und die Auflösung in Etappen läuft: auswählen lassen, Zeit lassen, den Abschied bewusst gestalten, Hilfe annehmen. Denn eine Wohnung, in der jemand Jahrzehnte gelebt hat, ist mehr als Räumvolumen: Sie ist gebaute Lebensgeschichte. Der Umzug ins Pflegeheim ist, anders als der Todesfall, ein Abschied, den die betroffene Person selbst miterlebt. Genau darin liegt die Chance: Sie kann mitentscheiden, und sie sollte es, so weit ihre Kräfte reichen.
- Mitentscheiden lassen: Die Betroffene wählt selbst aus, welche Möbel und Erinnerungsstücke mit ins Heim kommen und wer in der Familie was bekommt. Über den Kopf hinweg zu räumen spart Tage, kostet aber Vertrauen und Würde.
- Zeit lassen, wo es geht: Die knapp drei Monate Mietzeit erlauben es, in Etappen zu räumen statt an einem Wochenende. Beginnen Sie mit Keller und Abstellräumen, die Wohnräume kommen zuletzt.
- Abschied gestalten: Ein letzter gemeinsamer Rundgang, Fotos der eingerichteten Zimmer und eine Erinnerungskiste mit wenigen, bewusst gewählten Stücken helfen mehr als hastiges Entsorgen.
- Hilfe annehmen: Verteilen Sie Aufgaben in der Familie und holen Sie für die schweren, unpersönlichen Arbeiten Profis: Dann bleibt Ihre Kraft für die Dinge, die wirklich Nähe brauchen.
Wenn Sie merken, dass Trauer oder Streit die Auflösung blockieren, ist eine Pause oft klüger als Druck: Solange die Miete läuft, muss nichts überstürzt werden.
Wer entscheidet, wenn die Person nicht mehr selbst entscheiden kann?
Solange die betroffene Person geschäftsfähig ist, entscheidet sie selbst: Sie unterschreibt Kündigung und Aufträge, Angehörige unterstützen. Kann sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, handelt die Person mit Vorsorgevollmacht. Eine rechtliche Betreuung bestellt das Betreuungsgericht in der Regel nur dann, wenn keine geeignete und ausreichende Vollmacht vorliegt: Sie ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Deckt die Vollmacht die Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten nicht ab oder ist die bevollmächtigte Person ungeeignet, wird trotz Vollmacht eine Betreuung eingerichtet.
- Bevollmächtigte können Kündigung und Auflösung regeln, wenn die Vollmacht Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten umfasst. Legen Sie dem Vermieter die Vollmacht vor und unterschreiben Sie erkennbar im Namen der betroffenen Person, nicht im eigenen.
- Rechtliche Betreuer brauchen für die Kündigung des Mietvertrags vorab die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB); dasselbe gilt für eine Erklärung, mit der das Mietverhältnis aufgehoben wird. Die Genehmigung muss vor der Kündigung vorliegen, sonst ist die Kündigung unwirksam (§ 1858 Abs. 1 BGB). Die beabsichtigte Aufgabe der Wohnung muss die Betreuung dem Gericht zusätzlich unverzüglich anzeigen, unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person (§ 1833 Abs. 2 BGB).
- Die Wünsche zählen: Auch in der Betreuung bleiben die Wünsche der betroffenen Person maßgeblich (§ 1821 Abs. 2 BGB). Gegen ihren erklärten Willen darf die Wohnung nur aufgegeben werden, wenn sonst erhebliche Gefahren für Person oder Vermögen drohen und die betroffene Person diese Gefahr krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Für den Wohnraum benennt § 1833 Abs. 1 BGB die Gefährdung genauer: wenn die Finanzierung trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht möglich ist oder bei häuslicher Versorgung erhebliche gesundheitliche Gefahren drohen.
Das ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung: Verbindliche Auskünfte geben das Betreuungsgericht, ein Notar (etwa für die Vorsorgevollmacht) oder eine im Betreuungsrecht erfahrene Anwältin oder ein erfahrener Anwalt.
Räumung zum Festpreis durchführen lassen
Die eigentliche Haushaltsauflösung mit besenreiner Übergabe übernimmt in Stuttgart und Baden-Württemberg unser Schwester-Betrieb rümpelfix, versichert und mit Wertanrechnung. Offenlegung: rümpelfix und Nachlassgut gehören zum selben Betreiber (DC Entsorgungsdienst); vergleichen Sie gern mehrere Angebote.
Häufige Fragen
Wie schnell muss die Wohnung nach dem Umzug ins Pflegeheim aufgelöst werden?
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Auflösung selbst: Maßgeblich ist das Ende des Mietvertrags, also knapp drei Monate nach der Kündigung (§ 573c Abs. 1 BGB). Das gilt für unbefristete Mietverträge; bei einem Zeitmietvertrag oder einem vereinbarten Kündigungsverzicht ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, dann führt nur ein Aufhebungsvertrag weiter. Bis zum Vertragsende laufen Miete und Nebenkosten weiter, deshalb lohnt es sich, die Kündigung früh nach der Heimplatz-Zusage abzuschicken. Das Zeitfenster reicht in aller Regel für Sichtung, Verschenken, Spenden und die Rest-Auflösung; die Räumung selbst dauert meist nur einen Tag.
Was darf ich ins Pflegeheim mitnehmen?
Persönliche Dinge immer, eigene Möbel nach Absprache: In Baden-Württemberg soll das Heim Wünschen nach eigenen Möbeln so weit wie möglich entsprechen (§ 3 Abs. 5 Landesheimbauverordnung). Das Zimmer ist mit 14 Quadratmetern Mindestfläche aber deutlich kleiner als die bisherige Wohnung, und Pflegebett, Nachttisch und Schrank stellt in der Regel die Einrichtung. 14 Quadratmeter sind der Mindest-, nicht der Regelwert, und in Bestandshäusern gelten Übergangsausnahmen (§ 6 LHeimBauVO). Realistisch sind ein bis zwei vertraute Möbelstücke wie Sessel oder Kommode, dazu Fotos, Bilder, Kleidung, Hilfsmittel und die wichtigen Dokumente. Klären Sie Zimmergröße und Auswahl vor dem Packen mit dem Heim, verbindlich ist der Heimvertrag.
Wer entscheidet, wenn die Person dement ist?
Die bevollmächtigte Person oder, wenn keine geeignete und ausreichende Vorsorgevollmacht existiert, eine vom Betreuungsgericht bestellte rechtliche Betreuung (§ 1814 Abs. 3 BGB). Für die Kündigung des Mietvertrags braucht die Betreuung vorab die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB), ohne Genehmigung ist die Kündigung unwirksam (§ 1858 Abs. 1 BGB); die beabsichtigte Aufgabe der Wohnung muss sie dem Gericht zusätzlich unverzüglich anzeigen (§ 1833 Abs. 2 BGB). Auch dann bleiben die Wünsche der betroffenen Person maßgeblich: Gegen ihren Willen darf die Wohnung nur aufgegeben werden, wenn erhebliche Gefahren für Person oder Vermögen drohen und sie diese Gefahr krankheitsbedingt nicht erkennen kann (§ 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Das ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung, verbindliche Auskünfte geben Betreuungsgericht, Notar oder Anwalt.
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht für die Wohnung beim Umzug ins Pflegeheim?
Nein: Der Heimeinzug gibt kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, bei einem unbefristeten Mietvertrag gilt die normale Kündigungsfrist von knapp drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB). Bei einem Zeitmietvertrag oder einem wirksam vereinbarten Kündigungsverzicht ist die ordentliche Kündigung sogar ganz ausgeschlossen. Viele Vermieter lassen aber mit sich reden: Ein Aufhebungsvertrag oder ein geeigneter Nachmieter beendet das Mietverhältnis früher. Einen Anspruch darauf gibt es nur ausnahmsweise, etwa bei einer Nachmieterklausel im Vertrag. Fragen kostet nichts, gerade bei langjährigen Mietverhältnissen ist Kulanz verbreitet.
Wer zahlt die Wohnungsauflösung beim Umzug ins Pflegeheim?
Grundsätzlich der Betroffene selbst, aus eigenem Einkommen und Vermögen: Die Pflegekasse zahlt die Auflösung der bisherigen Wohnung nicht. Bei Bedürftigkeit kann das Sozialamt die notwendigen Kosten übernehmen, der Antrag muss aber vor der Beauftragung gestellt werden. Alle Details zu Schonvermögen, Antragsreihenfolge und Zuständigkeit stehen im Ratgeber „Wer zahlt die Haushaltsauflösung?“.
Amtliche und geprüfte Quellen (Auswahl): www.gesetze-im-internet.de · www.gesetze-im-internet.de · www.gesetze-im-internet.de. Stand: August 2026, Angaben ohne Gewähr.
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