Erbschein: Kosten, Dauer und wann Sie ihn wirklich brauchen
Ein Erbschein kostet zwei Gebühren nach dem Nachlasswert: bei 50.000 Euro insgesamt rund 330 Euro, bei 100.000 Euro rund 546 Euro (GNotKG, Tabelle B), und die Erteilung dauert je nach Gericht wenige Wochen bis mehrere Monate. Oft brauchen Sie gar keinen: Ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt in der Regel als Erbnachweis. Die wichtigste Warnung vorab: Der Erbscheinsantrag gilt regelmäßig als Annahme des Erbes. Wer noch über eine Ausschlagung nachdenkt, stellt ihn besser nicht.
Wann brauchen Sie einen Erbschein und wann nicht?
Ein Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil (§ 2353 BGB). Sie brauchen ihn aber seltener, als viele denken: Ein eröffnetes notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts genügt in der Regel als Nachweis der Erbfolge, gegenüber Banken ebenso wie gegenüber dem Grundbuchamt (BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12; § 35 GBO). In klaren Fällen kann gegenüber Banken sogar ein eröffnetes handschriftliches Testament als Erbnachweis genügen (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15). Gegenüber dem Grundbuchamt reicht es dagegen nicht: Dort ist nur ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder eine öffentliche Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsniederschrift zugelassen (§ 35 Abs. 1 GBO). Und wer eine Vollmacht über den Tod hinaus besitzt, ist sofort handlungsfähig, denn eine solche Vollmacht erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 168 Satz 1 i. V. m. § 672 BGB).
| Situation | Erbschein nötig? |
|---|---|
| Eröffnetes notarielles Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll liegt vor | In der Regel nein, auch nicht für Bank und Grundbuch |
| Vollmacht über den Tod hinaus vorhanden | Nein für den Bevollmächtigten, er handelt sofort für die Erben |
| Nur handschriftliches Testament, eindeutige Erbfolge | Gegenüber Banken oft nein; für die Grundbuchumschreibung dagegen ja, dort genügt ein handschriftliches Testament nicht (§ 35 GBO) |
| Kein Testament, gesetzliche Erbfolge, Bank oder Versicherung verlangt förmlichen Nachweis | Ja, meist unvermeidbar |
| Immobilie soll ohne notarielles Testament im Grundbuch umgeschrieben werden | Ja (§ 35 GBO) |
| Unklare oder bestrittene Erbfolge, Erbengemeinschaft ohne Testament | Ja, als förmlicher Nachweis |
Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Papiere vorliegen, bevor Sie Geld und Wartezeit investieren. Wie Sie nach einem Todesfall insgesamt vorgehen, vom Sichern der Dokumente bis zur Kündigung des Mietvertrags, zeigt der Ratgeber Haushaltsauflösung im Todesfall.
Warum Sie vor einer möglichen Ausschlagung keinen Erbschein beantragen sollten
Stellen Sie keinen Erbscheinsantrag, solange Sie noch über eine Ausschlagung nachdenken. Der Antrag gilt regelmäßig als Annahme des Erbes, denn wer einen Erbschein beantragt, verhält sich wie ein Erbe. Damit ist der Weg zur Ausschlagung in aller Regel versperrt, samt Haftung für alle Nachlassschulden. Für die Ausschlagung haben Sie 6 Wochen Zeit, gerechnet ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund Ihrer Erbenstellung (§ 1944 BGB); bei Auslandsbezug sind es 6 Monate.
Die richtige Reihenfolge lautet deshalb: erst Unterlagen sichten und Vermögen gegen Schulden rechnen, dann über Annahme oder Ausschlagung entscheiden, und erst danach den Erbschein beantragen. Was Sie in der Wohnung vor der Entscheidung tun dürfen (sichern und ordnen) und was riskant ist (verwerten und behalten), erklärt der Ratgeber Erbe ausschlagen und Haushaltsauflösung; was überhaupt zum Nachlass zählt, der Beitrag Was gehört zum Nachlass?
Haben Sie den Antrag schon gestellt und zeigt sich erst danach eine Überschuldung, kommt nur noch eine Anfechtung der Annahme in engen Grenzen in Betracht (§§ 1954, 1956 BGB). Das gehört in die Hand eines Fachanwalts für Erbrecht. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage nur allgemein ein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Was kostet ein Erbschein?
Für den Erbschein fallen in der Regel zwei Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an, beide in Höhe einer vollen 1,0-Gebühr nach Tabelle B: eine für die Erteilung des Erbscheins (Nr. 12210 KV GNotKG) und eine für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Nr. 23300 KV GNotKG). Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 40 GNotKG). Ein Haus mit Restschuld zählt also nur mit dem Nettowert.
| Reiner Nachlasswert | Je Gebühr (1,0 nach Tabelle B) | Erbschein gesamt (zwei Gebühren) |
|---|---|---|
| 10.000 Euro | 75 Euro | 150 Euro |
| 50.000 Euro | 165 Euro | 330 Euro |
| 100.000 Euro | 273 Euro | 546 Euro |
| 250.000 Euro | 535 Euro | 1.070 Euro |
Die Tabelle B springt in Stufen: 100.000 Euro liegen in der Stufe bis 110.000 Euro, 250.000 Euro in der Stufe bis 260.000 Euro. Läuft der Antrag über einen Notar, erhebt dieser die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung, dann kommen Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Notargebühr hinzu; das Gericht berechnet in diesem Fall nur noch die Erteilungsgebühr. Geben Sie Schulden des Verstorbenen vollständig an: Sie senken den Geschäftswert und damit beide Gebühren. Das Nachlassgericht kann Ihnen die eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG); dann entfällt auch die zweite Gebühr, und es bleibt bei der Hälfte der genannten Beträge.
Wo beantragen Sie den Erbschein und wie lange dauert es?
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen oder ein Notar Ihrer Wahl; bis zur Erteilung vergehen je nach Gericht wenige Wochen bis mehrere Monate.
Zuständiges Gericht finden. Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Alternativ können Sie den Antrag über jeden Notar stellen; in vielen Bundesländern nimmt auch das Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort den Antrag im Wege der Rechtshilfe auf.
Unterlagen zusammenstellen. Personalausweis oder Reisepass, Sterbeurkunde, vorhandene Testamente, bei gesetzlicher Erbfolge die Personenstandsurkunden, die die Verwandtschaft belegen (Geburts-, Heirats-, gegebenenfalls weitere Sterbeurkunden), dazu Angaben zu allen Miterben und zum Nachlasswert.
Termin vereinbaren und eidesstattliche Versicherung abgeben. Die Richtigkeit Ihrer Angaben müssen Sie in der Regel an Eides statt versichern (§ 352 FamFG), persönlich vor Gericht oder Notar; eine Vertretung ist dabei nicht möglich. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG); dann entfällt auch die zweite Gebühr.
Gebühren zahlen. Zwei Gebühren nach dem reinen Nachlasswert, siehe Tabelle oben.
Auf die Erteilung warten. Gut aufgestellte Gerichte schaffen es in etwa 1 Monat, so die eigene Angabe des Amtsgerichts Stade. Verlassen können Sie sich darauf nicht: Nach einer Umfrage der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein von 2025 dauert selbst die unstreitige Erteilung in 40 Prozent der Verfahren länger als 6 Monate. Planen Sie realistisch mit Wochen bis Monaten.
Eine gesetzliche Frist, bis wann das Gericht entscheiden muss, gibt es nicht. Zwei Dinge beschleunigen wirksam: den Antrag von Anfang an vollständig einreichen, denn Nachfragen des Gerichts kosten die meiste Zeit, und parallel mit einem eröffneten notariellen Testament handeln, falls eines vorliegt, etwa gegenüber Bank und Vermieter.
Welche Sonderformen gibt es?
Für besondere Konstellationen gibt es Varianten des Erbscheins:
- Gemeinschaftlicher Erbschein: weist alle Miterben und ihre Anteile in einer Urkunde aus. Ein einzelner Miterbe kann ihn für alle beantragen (§ 352a FamFG); im Antrag ist dann anzugeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.
- Teilerbschein: bezeugt nur den eigenen Erbteil eines Miterben (§ 2353 BGB). Sinnvoll, wenn sich nicht alle Miterben am Antrag beteiligen wollen.
- Europäisches Nachlasszeugnis: für Nachlassvermögen in anderen EU-Staaten, geregelt in der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012. Ob es in Ihrem Fall den Erbschein ergänzt oder ersetzt, klären Sie am besten mit Notar oder Nachlassgericht.
Welche Form passt, hängt von Familienkonstellation und Vermögen ab. Verbindlich beraten dazu Nachlassgericht, Notar oder ein Fachanwalt für Erbrecht.
Brauchen Sie einen Erbschein für die Haushaltsauflösung?
Nein, für die Haushaltsauflösung selbst brauchen Sie in der Regel keinen Erbschein. Kein Gesetz verlangt ihn für das Ausräumen der Wohnung. Entscheidend ist, dass Ihre Erbenstellung geklärt ist und Sie das Erbe annehmen wollen, denn wer vor dieser Entscheidung verwertet, tappt in die Räum-Falle aus dem Ratgeber Erbe ausschlagen und Haushaltsauflösung. Gegenüber dem Vermieter genügt als Nachweis meist ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll, und das Tempo gibt die Kündigungsfrist des Mietvertrags vor, nicht das Erbscheinsverfahren (Details im Ratgeber Haushaltsauflösung im Todesfall).
Praktisch heißt das: Sie müssen mit der Auflösung nicht monatelang auf den Erbschein warten. Sichten Sie Wertsachen und Dokumente, kündigen Sie fristgerecht und planen Sie die Räumung zum Ende der Kündigungsfrist; wie das geht, zeigt der Ablauf-Ratgeber, die Preisspannen nennt der Kosten-Ratgeber. Die Räumung übernimmt im Raum Stuttgart auf Wunsch unser Schwester-Betrieb rümpelfix (gleicher Betreiber wie Nachlassgut, Eigeninteresse offengelegt, vergleichen Sie gern mehrere Angebote); wie Sie Sperrmüll und Elektrogeräte korrekt entsorgen, erklärt richtig-entsorgt.de. Der Erbschein wird meist erst dort wichtig, wo Vermögen umgeschrieben wird: beim Konto ohne anderen Erbnachweis oder bei der Immobilie im Grundbuch.
Häufige Fragen
Was kostet ein Erbschein bei 50.000 Euro Nachlass?
Rund 330 Euro: je 165 Euro für die Erteilung (Nr. 12210 KV GNotKG) und für die eidesstattliche Versicherung (Nr. 23300 KV GNotKG), beide nach Tabelle B. Maßgeblich ist der Nachlasswert abzüglich der Schulden des Verstorbenen (§ 40 GNotKG). Läuft der Antrag über einen Notar, kommen auf dessen Gebühr noch Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu.
Wie lange dauert ein Erbschein?
Je nach Gericht wenige Wochen bis mehrere Monate, eine gesetzliche Entscheidungsfrist gibt es nicht. Gut organisierte Nachlassgerichte nennen etwa 1 Monat, so das Amtsgericht Stade. Nach einer Umfrage des Deutschen Anwaltvereins von 2025 dauert aber selbst die unstreitige Erteilung in 40 Prozent der Verfahren länger als 6 Monate. Am wirksamsten beschleunigen Sie das Verfahren mit einem von Anfang an vollständigen Antrag.
Brauche ich einen Erbschein für die Wohnungsauflösung?
Nein, für das Ausräumen und Auflösen der Wohnung verlangt kein Gesetz einen Erbschein. Geklärt sein muss nur, dass Sie Erbe sind und das Erbe annehmen wollen; vor dieser Entscheidung sollten Sie nichts verwerten. Gegenüber dem Vermieter genügt meist ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll. Gebraucht wird der Erbschein vor allem für das Grundbuch und für Konten ohne anderen Erbnachweis.
Gilt der Erbscheinsantrag als Annahme des Erbes?
Ja, regelmäßig: Wer einen Erbschein beantragt, verhält sich wie ein Erbe und nimmt das Erbe damit in aller Regel stillschweigend an. Eine Ausschlagung ist danach grundsätzlich nicht mehr möglich, nur eine Anfechtung der Annahme in engen Grenzen (§§ 1954, 1956 BGB). Stellen Sie den Antrag deshalb erst, wenn die Entscheidung für das Erbe gefallen ist. Prüfen Sie zuerst Vermögen und Schulden, und zwar innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund Ihrer Erbenstellung (§ 1944 BGB); bei Auslandsbezug sind es 6 Monate.
Wo beantrage ich den Erbschein und was muss ich mitbringen?
Beim Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen (§ 343 FamFG), oder über jeden Notar. Mitbringen müssen Sie Ausweis, Sterbeurkunde, vorhandene Testamente und bei gesetzlicher Erbfolge die Personenstandsurkunden, die die Verwandtschaft belegen. Ihre Angaben versichern Sie in der Regel an Eides statt (§ 352 FamFG), dafür müssen Sie persönlich erscheinen. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG); dann entfällt auch die zweite Gebühr.
Amtliche und geprüfte Quellen (Auswahl): www.gesetze-im-internet.de · www.gesetze-im-internet.de · www.gesetze-im-internet.de · www.gesetze-im-internet.de. Stand: August 2026, Angaben ohne Gewähr.
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