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Was gehört zum Nachlass?

Unabhängig recherchiert · Eigeninteresse offengelegt · Stand: August 2026

Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person: Bankguthaben und Bargeld, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck, Sammlungen und persönliche Gegenstände. Dazu zählen aber auch die Verbindlichkeiten, also offene Rechnungen, Kredite und Schulden, die mit vererbt werden. Erben treten in beides ein.

Vermögen

Was zum Vermögen zählt

  • Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere und Depots
  • Immobilien und Grundstücke
  • Fahrzeuge
  • Hausrat, Möbel und persönliche Gegenstände
  • Wertsachen: Schmuck, Gold, Silber, Uhren, Münzen, Kunst, Antiquitäten und Sammlungen

Für die Verwertung eines Haushalts sind vor allem die beweglichen Werte wichtig. Woran Sie den Wert erkennen, zeigt Was ist 925er Silber wert?; für geerbte Sammlungen helfen Münzen schätzen lassen und Was ist eine Briefmarkensammlung wert?

Schulden

Auch Verbindlichkeiten werden vererbt

Zum Nachlass gehören ebenso die Schulden: offene Rechnungen, Kredite, Steuernachforderungen oder laufende Verträge. Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen, es sei denn, sie beschränken die Haftung auf den Nachlass. Deshalb sollte man sich früh einen Überblick verschaffen, ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist.

Nicht im Nachlass

Was gehört nicht zum Nachlass?

Vier wichtige Positionen gehören nicht zum Nachlass: Sie fallen am Nachlass vorbei direkt an bestimmte Personen oder erlöschen mit dem Tod. Das entscheidet darüber, was eine Erbengemeinschaft verteilen darf, worauf Nachlassgläubiger zugreifen können und was auch nach einer Ausschlagung beim Empfänger bleibt.

PositionWas gilt
Lebensversicherung mit benanntem BezugsberechtigtenFällt nicht in den Nachlass: Die Versicherungssumme geht als Vertrag zugunsten Dritter direkt an die benannte Person (§§ 328, 331 BGB, § 159 VVG). Nur ohne benannten Bezugsberechtigten fällt sie in den Nachlass.
Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrente)Eigener Anspruch der Hinterbliebenen gegen die Rentenversicherung (§§ 46, 48 SGB VI), kein Nachlassbestandteil.
Höchstpersönliche Rechte und PflichtenErlöschen mit dem Tod: etwa der Nießbrauch (§ 1061 BGB) oder laufende Unterhaltsansprüche (§ 1615 Abs. 1 BGB).
Oder-Konto (Gemeinschaftskonto)Im Zweifel gehörte dem Verstorbenen nur die Hälfte des Guthabens (§ 430 BGB). Nur dieser Anteil fällt in den Nachlass, der überlebende Kontoinhaber kann weiter über das Konto verfügen.

Bei der Lebensversicherung lohnt ein genauer Blick in den Vertrag: Ist ein Bezugsberechtigter benannt, erwirbt diese Person den Auszahlungsanspruch mit dem Todesfall direkt gegen den Versicherer, die Summe wird nicht unter den Erben verteilt. Selbst wer das Erbe ausschlägt, verliert eine Bezugsberechtigung dadurch grundsätzlich nicht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 VVG). In Sonderfällen können Erben bei einem nur widerruflichen Bezugsrecht die Auszahlung noch stoppen, das ist aber ein Fall für den Fachanwalt für Erbrecht. Und für die Steuer gilt: Erbschaftsteuerlich zählt die Versicherungssumme beim Bezugsberechtigten trotzdem als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Beim Oder-Konto von Ehepaaren greift die hälftige Vermutung: Solange nichts anderes vereinbart ist, stand das Guthaben beiden Kontoinhabern je zur Hälfte zu. In den Nachlass fällt also nur der halbe Kontostand. Hebt der überlebende Partner mehr als die Hälfte ab, kann die Erbengemeinschaft den überschießenden Teil zurückfordern. Diese Übersicht ist eine Einordnung und keine Rechts- oder Steuerberatung: Verbindliche Auskünfte geben Nachlassgericht, Notar, Fachanwalt oder Steuerberater.

Stichtag

Welcher Kontostand zählt beim Erbfall?

Es zählt der Kontostand am Todestag: Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), und dieser Zeitpunkt ist zugleich der Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG). Maßgeblich ist also der Stand am Todestag, nicht der Stand bei der Testamentseröffnung oder bei der Kontoauflösung Wochen später. Sichern Sie deshalb früh einen Kontoauszug zum Todestag: Er ist die Grundlage für die Erbschaftsteuererklärung und für die Verteilung in der Erbengemeinschaft.

Was gilt für Abbuchungen nach dem Tod? Daueraufträge, SEPA-Lastschriften und bereits erteilte Überweisungen laufen zunächst weiter, denn ein Auftrag an die Bank erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers (§ 672 BGB). Auch eine über den Tod hinaus erteilte Kontovollmacht bleibt wirksam, bis die Erben sie widerrufen. Die Bank führt das Konto als Nachlasskonto weiter.

  • Prüfen und widerrufen: Erben können Daueraufträge und Lastschriften jederzeit über die Bank stoppen. Gehen Sie die Abbuchungen der letzten Monate durch, sie sind zugleich die beste Spur zu laufenden Verträgen und Abos.
  • Stichtagswert bleibt: Abbuchungen nach dem Todestag ändern den steuerlichen Stichtagswert nicht. Offene Verbindlichkeiten des Verstorbenen, etwa die letzte Miete oder Stromrechnung, sind dafür in der Regel als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (§ 10 Abs. 5 ErbStG).
  • Nichts Eigenmächtiges: Solange unklar ist, ob Sie annehmen oder ausschlagen, gilt: Konto sichern ja, Geld für eigene Zwecke abheben nein. Warum das wichtig ist, erklärt der Ratgeber Erbe ausschlagen.

Diese Hinweise sind eine Einordnung und keine Steuerberatung: Bei der Erbschaftsteuererklärung und bei größeren Nachlässen hilft ein Steuerberater, formale Fragen klärt das Nachlassgericht.

Digitaler Nachlass

Digitaler Nachlass: Sind Online-Konten vererbbar?

Ja, Online-Konten sind vererbbar: Der Bundesgerichtshof hat im Facebook-Urteil vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17) entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergeht und diese vom Anbieter Zugang zum Konto samt der gespeicherten Inhalte verlangen können. Was für Facebook galt, gilt dem Grundsatz nach auch für E-Mail-Postfächer, Cloud-Speicher, Messenger und Bezahldienste. Die Kehrseite: Erben treten auch in laufende Verträge ein, kostenpflichtige Abos laufen bis zur Kündigung weiter.

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Zugänge sichern, nichts löschen. Setzen Sie Handys und Computer nicht zurück und kündigen Sie den Mobilfunkvertrag erst spät: Viele Konten lassen sich nur über die hinterlegte Rufnummer oder das E-Mail-Postfach wiederherstellen. Das Postfach ist der Schlüssel zu fast allen anderen Diensten.

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Konten und Abos aufspüren. Durchsuchen Sie E-Mail-Postfach und Kontoauszüge nach Abbuchungen von Streaming-Diensten, Apps, Zeitungen und Mitgliedschaften. Kündigen Sie kostenpflichtige Abos schriftlich unter Verweis auf den Erbfall, meist genügt dafür die Sterbeurkunde.

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Profile in den Gedenkzustand versetzen oder löschen lassen. Facebook und Instagram bieten beides an, Anbieter verlangen in der Regel Sterbeurkunde oder Erbschein. Musterschreiben und eine Übersicht der Anbieterregeln stellt die Verbraucherzentrale bereit.

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Daten sichern, dann aufräumen. Sichern Sie Fotos und wichtige Dokumente aus Cloud und Geräten, bevor Sie Konten schließen. Erst danach gehören Geräte in Verkauf oder Entsorgung, im Zweifel nach einem vollständigen Zurücksetzen. Was nach einem Todesfall sonst ansteht, bündelt der Ratgeber Haushaltsauflösung im Todesfall.

Ausschlagen

Erbe annehmen oder ausschlagen

Übersteigen die Schulden das Vermögen, lässt sich das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis beim Nachlassgericht ausschlagen. Ob das sinnvoll ist, klären Sie am besten frühzeitig mit einer fachkundigen Stelle. Für verbindliche Auskünfte sind das Amtsgericht als Nachlassgericht sowie Notar oder Fachanwalt zuständig; wir ordnen ein und beraten nicht rechtlich.

Reihenfolge

Nachlass ordnen: die sinnvolle Reihenfolge

Verschaffen Sie sich zuerst einen Überblick über Unterlagen, Konten und Versicherungen (was aufzubewahren ist und was weg kann, klärt Unterlagen eines Verstorbenen), klären Sie ein mögliches Testament und stimmen Sie sich in einer Erbengemeinschaft ab. Erst danach folgt die praktische Nachlassabwicklung: Wertsachen sichten und die Haushaltsauflösung. Was nach einem Todesfall konkret zu tun ist, fasst Haushaltsauflösung im Todesfall zusammen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

Was gehört alles zum Nachlass?

Zum Nachlass gehört das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person: Bankguthaben, Bargeld, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Schmuck, Sammlungen und persönliche Gegenstände, aber auch die Verbindlichkeiten wie offene Rechnungen und Schulden. Erben treten in beides ein.

Gehören Schulden auch zum Nachlass?

Ja. Kredite, offene Rechnungen und sonstige Verbindlichkeiten werden mit vererbt. Übersteigen die Schulden das Vermögen, kann das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis beim Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Nachlass?

Der Nachlass ist die Gesamtheit dessen, was die verstorbene Person hinterlässt (Vermögen und Schulden). Das Erbe ist der Anteil daran, der einer erbenden Person zufällt. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Wer kümmert sich um den Nachlass?

Die Erben, in einer Erbengemeinschaft gemeinsam. Formales wie Erbschein und Testamentseröffnung läuft über das Nachlassgericht (Amtsgericht). Für die praktische Auflösung des Haushalts kann ein Fachbetrieb beauftragt werden.

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Nein, wenn im Vertrag ein Bezugsberechtigter benannt ist: Dann geht die Versicherungssumme direkt an diese Person und fällt am Nachlass vorbei (§§ 328, 331 BGB, § 159 VVG). Selbst wer das Erbe ausschlägt, verliert eine Bezugsberechtigung dadurch grundsätzlich nicht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 VVG). Ist niemand benannt, fällt die Summe in den Nachlass und wird unter den Erben verteilt. Für die Erbschaftsteuer zählt die Auszahlung an den Bezugsberechtigten trotzdem als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); das ist eine Einordnung und keine Steuerberatung.

Welcher Kontostand zählt beim Erbfall?

Der Kontostand am Todestag: Er ist der Bewertungsstichtag für die Erbschaftsteuer (§ 11 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Daueraufträge und Lastschriften laufen nach dem Tod zunächst weiter, weil Aufträge an die Bank im Zweifel nicht mit dem Tod erlöschen (§ 672 BGB); Erben können sie über die Bank widerrufen. Sichern Sie deshalb früh einen Kontoauszug zum Todestag als Beleg. Spätere Abbuchungen ändern den Stichtagswert nicht, offene Rechnungen des Verstorbenen sind aber meist als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (§ 10 Abs. 5 ErbStG).

Sind Facebook-Konto und E-Mail-Postfach vererbbar?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden (Az. III ZR 183/17), dass Benutzerkonten wie ein Facebook-Profil im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben übergehen und der Anbieter Zugang samt Inhalten gewähren muss. Dasselbe Prinzip gilt für E-Mail-Postfächer, Cloud-Speicher und Abos, deshalb laufen auch Kosten weiter, bis Erben kündigen. Praktisch verlangen Anbieter meist Sterbeurkunde oder Erbschein; bei Facebook und Instagram können Erben das Profil löschen oder in den Gedenkzustand versetzen lassen.

Amtliche und geprüfte Quellen (Auswahl): www.gesetze-im-internet.de · www.gesetze-im-internet.de · www.gesetze-im-internet.de. Stand: August 2026, Angaben ohne Gewähr.

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